Ihre gesetzlichen Ansprüche im Falle der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit
Die Versorgung bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern
Gesetzliche Arbeitslosigkeitsversicherung
Überblick
Mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den letzten 30 Monaten vor Arbeitslosigkeit. Befristste Arbeitsverhältnisse sind hiervon ausgenommen.
Meldung
Melden Sie unverzüglich nach Ihrer Kenntnis einer Arbeits-losigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur. So erhalten Sie sicher Ihre Ansprüche.
Sie erhalten in der Regel nur ca. 60% des bsiherigen Nettogehalts. Für Sie entsteht eine erhebliche Versorgungslücke.
67% vom Netto
Leistungsberechtigte mit Kindern erhalten ca. 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens.
Diese Zahlungsdauer erreichen nur über 50jährige mit langjährigem Versicherungsstatus. Siehe nächste Grafik.
Oft nur 12 Monate
In den meisten Fällen zahlt die Arbeitsagentur nur für die ersten 12 Monate das Arbeitslosengeld aus.
Leistungsdauer
12 | bis 49. | 6 |
16 | bis 49. | 8 |
20 | bis 49. | 10 |
24 | bis 49. | 12 |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
48 | 58. | 24 |
Leistungen beantragen
Melden Sie unverzüglich nach Ihrer Kenntnis einer Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur.
Wir empfehlen eine persönliche Kontaktaufnahme bzw. einen Besuch, damit Sie alle notwendigen Schritte und Unterlagen persönlich mit Ihrem Sachbearbeiter besprechen können.
Auch wenn der Kündigungstermin noch in der Zukunft liegt, sollten Sie direkt nach Kenntnis der Kündigung eine Meldung bei der Arbeitsagentur machen.
Einkommensnachweise bereit halten
Aus der oben stehenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Versicherungszeiten für Ihr Arbeitslosengeld relevant sind. Bitte halten Sie schon bei Ihrer Erstemeldung alle Einkommensnachweise bereit. Achten Sie hierbei auch auf Sonderzahlungen und Prämien, die Ihnen gewährt wurden.
Arbeitslosengeld beantragen
Nach Vorlage aller benötigten Unterlagen beantragen Sie Ihr Arbeitslosengeld. Danach wird die Arbeitsagentur Ihnen die Höhe und die Dauer der individuellen Ansprüche mitteilen. Bitte teilen Sie während des Leistungsbezugs alle Änderungen, wie Umzug oder Arbeitsaufnahme der Arbeitsagentur mit.
Bitte beachten
Beschäftigungsverhältnis selber kündigen/lösen oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Anlass geben.
Beschäftigungsverweigerung
Dies kann Ihnen vorgeworfen werden, wenn Sie zumutbare angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten haben oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindert haben.
Keine eigenen Bewerbungsaktivitäten
Die Agentur für Arbeit kann eigene Bemühungen für die Wiederbeschäftigung von Ihnen fordern, Sie gefährden Ihren Versicherungsschtz, wenn Sie diese Aktivitäten (Bewerbungen) nicht nachweisen können.
Verweigerung von Qualifizierungsmaßnahmen
Verweigern Sie nicht die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierdurch würden Sie Ihre gesetzlichen Leistungsansprüche gefährden, insbesondere dann wenn die Arbeitsagentur Sie vorab über die Rechtsfolgen belehrt hat.
Verweigerung von integrativen Maßnahmen
Verweigern Sie nicht die Teilnahme an an einem Integrationskurs oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung , insbesondere dann wenn die Arbeitsagentur Sie vorab über die Rechtsfolgen belehrt hat.
Abbruch von Maßnahmen
Vermeiden Sie den vorzeitigen und schuldhaften Abbruch von Maßnahmen bzw. maßnahmewidriges Verhalten welches Anlass zum Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen geben können.
Verweigerung von Terminersuchen den Arbeitsagentur
Bitte kommen Sie Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden, sich zu bewerben oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin teilzunehmen stets nach.
Die oben genannten Verhaltensweisen können zu einer Gefährung Ihres gesetzlichen Versicherungsschutzes führen. Unsere Zusatzversicherungen im Bereich Gehaltsschutz basieren auf einem vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Achten Sie daher auch als Zusatzversicherter auf die Einhaltung dieser Regeln der Arbeitsagentur.
Stand: 07.2023. Quelle: Bundesminsterium für Arbeit und Soziales. (Angaben ohne Gewähr)