Belastungen für Immobilien, Auto oder Investitionen in Kinder oder die Pflege der Eltern entspannt angehen.
Das Einkommen im Falle einer Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit absichern.
Der Gehaltsschutz für Lohn- und Gehalt bietet bis zu 24 Monate zusätzliche Sicherheit.
Jetzt ein individuelles Angebot berechnen!
Mehr erfahren >Bitte durchschnittliches Bruttogehalt inkl. Sonderzahlungen eingeben. Geschätztes monatliches Netto-Einkommen . Anspruch auf ALG I in Höhe von .
Das Einkommen in Phasen finanzieller Belastungen absichern: Lebensstandard und Unabhängigkeit für die gesamte Familie.
Mehr erfahren >Während der Finanzierung von Immobilien kann das Einkommen für bis zu 24 Monate auf dem Niveau des heutigen Netto abgesichert werden.
Mehr erfahren >Während der Finanzierung oder des Leasings von Fahrzeugen kann das Einkommen bis zum Niveau des heutigen Netto abgesichert werden.
Mehr erfahren >Was passiert, wenn man aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung unverschuldet seine Arbeit verliert? Der Anspruch auf Arbeitslosengeld deckt lediglich ca. 60% des bisherigen Nettoeinkommens ab (bei Kindern 67%). Darüber hinaus ...
Mehr erfahren >Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen wird - sofern Anspruch darauf besteht - ein Krankengeld ausgezahlt. Dies ist geringer als das aktuelle Nettoeinkommen. Jetzt einfach die voraussichtliche Einkommenslücke berechnen.
Jetzt berechnen >Der savme Gehaltsschutz ist aktuell leider nur für Arbeitnehmer mit einem sozial-versicherungspflichtigen Einkommen verfügbar. Ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, hängt bei freiwillig Versicherten von der Beitragsklasse ab.
Jetzt berechnen >Wir bieten unseren Gehaltsschutzbrief (Arbeitslosigkeits- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung) an. Mit dem Gehaltsschutzbrief können im Versicherungsfall die, bei einer längeren Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit zu erwartenden, Einkommenslücken geschlossen werden. Der Versicherungsschutz setzt den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) voraus. Ein Anspruch auf ALG I entsteht, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen von mindestens 12 ununterbrochenen Beitragsmonaten in der gesetzlichen Arbeitslosigkeitsversicherung vorliegt. Dann startet der Anspruch mit 6 Monaten ALG I und steigert sich stufenweise, je nach Beschäftigungsdauer und Lebensalter, auf bis zu 24 Monate. Die optionale Leistung bei Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn die Lohn-/Gehaltsfortzahlung nach 6 Wochen endet und Krankengeld (sofern ein Anspruch besteht) gezahlt wird. Weitere Informationen finden Sie in unserer Kundenbroschüre. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer monatlich die im Versicherungsschein ausgewiesene Summe aus, maximal 2.000 EUR. Mit diesem Betrag können die laufenden Lebenshaltungskosten ohne zusätzliche Einschränkungen gedeckt werden.
¹ Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie binnen 60 Tagen wieder eine neue Beschäftigung aufnehmen. Dauert Ihre Arbeitslosigkeit länger als 60 Tage, so leistet der Gehaltsschutz rückwirkend ab dem ersten Tag. Ihre Leistungen erhalten Sie für die Dauer des Status ALG I (max. 24 Monate).
² Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit erhalten gesetzlich Pflichtversicherte im Regelfall eine 6 wöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Somit entstehen Ihnen in den ersten 42 Tagen noch keine Einkommenslücken. Mit Beginn des Krankengeldbezugs ab dem 43. Tag setzt die Ergänzungsleistung aus dem Gehaltsschutz ein.
Ausschlaggebend ist Ihr Kenntnisstand bezüglich einer Kündigung bei der Beantragung, damit das Geld auch im Bedarfsfall unproblematisch ausgezahlt werden kann. Zu beachten ist, dass etwa vor Antragstellung noch keine Kenntnis von einer betriebsbedingten Kündigung vorhanden sein darf. Weder durch Arbeitgeber noch durch konkrete und Sie betreffende Berichte in den Medien oder Gespräche mit Kollegen. Der Gehaltsschutz würde, wie fast jede andere Versicherung, nicht funktionieren, wenn eine nachträgliche Absicherung bereits bekannter Schäden möglich wäre. Im Rahmen des Antrags sind Fragen zum Beruf und Versicherungsstaus notwendig. Leider kann der Gehaltsschutz aktuell nicht beantragt werden, wenn Sie einer der nachfolgend genannten Berufsgruppen angehören: Selbstständige, Beamter, Richter, Soldat, Azubi, Probe- oder Saisonarbeiter.